Marken und Markenrecht

Als Markeninhaber möchten wir an dieser Stelle ein paar Grundlagen erläutern.

Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (deutsche Marke) oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (EU-Marke) eingetragen werden. Die Marke gilt dann für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der eingetragenen Form als geschützt für den gewerblichen Bereich.
Der Markeninhaber ist bestrebt, dass die geschützte Marke nicht mit anderen Produkten verwechselt wird, da diese Bezeichnung eindeutig sein(e) Produkt(e) assoziieren sollen und er nicht nur Kosten für die Marke selbst, sondern vor allem auch in die Qualität der damit geschützten Waren/Dienstleistungen investiert hat.

Die geschützte Bezeichnung (Markenname) kann eine Privatperson auf ihren privaten Webseiten problemlos verwenden, um zutreffende Aussagen über die Produkte zu machen.

Ein Gewerbetreibender hingegen darf die geschützte Bezeichnung (Markenname) nur dann verwenden, wenn er die Erlaubnis des Markeninhabers zu dessen Verwendung hat.
Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn er in Geschäftsbeziehungen zum Markeninhaber steht und somit Waren von ihm verkauft (z.B. in Form einer Lizenz).

Verwendet nun ein Gewerbetreibender zu Unrecht eine Markenbezeichnung im Geschäftsverkehr (nicht privat sondern im Zusammenhang mit dem Verkauf ähnlicher oder identischer Waren, welche über die Marke geschützt sind!), so wird er vom Markeninhaber abgemahnt, die Benutzung dieses geschützten Begriffs in Zukunft zu unterlassen, was normalerweise durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung geschieht, in der sich der Abgemahnte unter Androhung einer Vertragsstrafe zur Unterlassung verpflichtet.

Bedient sich ein Mitbewerber in unberechtigter Weise einer Marke, die ihm nicht gehört, und erzielt er damit auf Kosten des rechtmäßigen Eigentümers Umsätze auf falschen Namen, so entsteht dem Markeninhaber hieraus ein Schaden. Dieser Schaden kann einerseits in entgangenem Gewinn bestehen. Andererseits besteht er aber vor allem darin, dass der gute Ruf seiner Marke und der hierunter vertriebenen Waren/Dienstleistungen unter Irreführung der Kunden ausgebeutet worden ist. Dieser Schaden kann vom Markeninhaber geltend gemacht werden.

Diese obigen Erklärungen sind beabsichtigt einfach gewählt, da sich das Markengesetz etwas schwieriger darstellt und nicht in aller Ausführlichkeit kurz und prägnant erläutert werden kann.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Auskunftsstelle des Patent- und Markenamts in München oder ziehen Sie notfalls einen Patentanwalt heran.
Lassen Sie sich von unqualifizierten Aussagen Unwissender nicht verunsichern, denn vor allem gilt:
Im reinen Privatbereich (auch bei Diskussionen in Foren, Blogs und Webseiten) ist eine Abmahnung gegen die Verwendung eines Markennamens schlichtweg nicht möglich.

 

 

 

 

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